Garagentorantriebe

Garagentorantrieb von Marantec für mehr Komfort

Mit einem Garagentorantrieb erleichtert sich der Verbraucher die Einfahrt in die Garage und wählt moderne Technik, die funktional und innovativ ist. Für die Kraftübertragung aller Garagentorantriebe ist eine Antriebsschiene verantwortlich. Diese kann mit einem Zahnriemen oder über eine Rollenkette gesteuert werden.

Torantriebe für die Garage eignen sich optimal für eine Hausautomation. Ein Garagentorantrieb kann beispielsweise von Teckentrup gewählt und für unterschiedliche Garagentore zum Einsatz gebracht werden. Soll der Torantrieb geräuscharm arbeiten und im Haus nicht hörbar sein, empfiehlt sich die Entscheidung für ein zahnriemenbetriebenes Modell. Im Gegensatz zur Rollkette erzeugt der Zahnriemen kaum Betriebsgeräusche, sodass diese Option in einer Reihenhaussiedlung oder für eine Garage direkt unter dem Eigenheim zu einem Vorteil wird und die Belästigung durch Betriebsgeräusche ausschließen lässt. Garagentorantriebe mit Zahnriemen sind wartungsfrei. Der Kunde muss nach der Anschaffung und Installation also nicht mit jährlich wiederkehrenden Intervallen für eine Wartung und dementsprechenden Kosten rechnen. Liegt die Garage in einem nicht ruhigen Bereich und nicht direkt unter dem Haus, kann auch auf die Option von Rollenantrieben fokussiert werden. Generell gilt es zu beachten, dass das Tor für einen Torantrieb geeignet ist und sich in standardisierter Höhe aufzeigt. Schwingtore können bis zu einer Anschlaghöhe von 2500 Millimetern, Sectionaltore bis zu 2250 Millimetern und Sectionaltore mit Niedrigsturzbeschlag bis zu einer Höhe von 2125 Millimetern über Torantriebe gesteuert werden. 

Alle Modelle zum elektrischen Garagentorantrieb entsprechen den hohen Sicherheitsstandards und sind von versierter Stelle geprüft. Neben dem Einsatz am Garagentor ist es möglich, den Torantrieb auch für Hoftore, sowie Tore zu geschlossenen Grundstücken und Gärten zu nutzen und die wartungsfreie Automation zu bevorzugen. Laut Gesetzgeber müssen automatisch betriebene Garagentore mit einer Lichtschranke ausgerüstet sein. Ob dies zum Einsatz kommt, entscheidet der Kunde selbst. Von Seiten des Händlers ist die Aufklärungspflicht erfolgt und somit jegliche Haftung bei Zuwiderhandlung und dem Verzicht auf die Gesetzeseinhaltung ausgeschlossen.