Lichtschranken

Gemäß der EU-Richtlinie, die seit 01.05.2005 in Kraft ist, müssen öffentlich zugängliche automatisierte Tore zusätzlich zur Kraftbegrenzungt des Antriebes mit einer Lichtschranke ausgerüstet werden.
Als Fachhändler kommen wir der Hinweispflicht gegenüber unseren Kunden nach. Ob die Lichtschranke zur Ausführung kommt, liegt in der Entscheidung und Verantwortung des Betreibers.

Diese Regelung gilt nicht für:
Hoftore oder ähnlich abgeschlossene Grundstücke